Az anyagi büntetőjog egyes intézményei első kódextervezeteinkben
Der vorliegende Aufsatz hatte das Ziel, eine komparative Studie über allgemeinrechtliche Probleme zwischen den ersten ungarischen Strafgesetzgebungsentwürfen darzustellen. Es ist vor allem zu wissen, dass es in Ungarn zur Zeit der sog. Reformepoche (wie etwa in Deutschlnad zur gleichen Zeit der Vorm...
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Szerző: | |
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Dokumentumtípus: | Cikk |
Megjelent: |
Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Karának tudományos bizottsága
Szeged
2007
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Sorozat: | Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica
69 No. 1-48 |
Kulcsszavak: | Büntetőjog |
Tárgyszavak: | |
Online Access: | http://acta.bibl.u-szeged.hu/7313 |
Tartalmi kivonat: | Der vorliegende Aufsatz hatte das Ziel, eine komparative Studie über allgemeinrechtliche Probleme zwischen den ersten ungarischen Strafgesetzgebungsentwürfen darzustellen. Es ist vor allem zu wissen, dass es in Ungarn zur Zeit der sog. Reformepoche (wie etwa in Deutschlnad zur gleichen Zeit der Vormürz), d.h. die Jahrzehnten seit 1790 bis hin 1848 das höchste Zielsetzung der Strafrechtsentwicklung war, einen Strafkodex zu schaffen. Das gelang bis 1878 zwar nicht, mehrere sehr wertvolle, offizielle Entwürfe (d.h. durch von dem ungarischen Reichstag gesandte Kommissionen herausgearbeitete elaborata) trotzdem zustande gekommen sind. Die ersten waren bahnbrechend, weil bis dahin gab es in Ungarn praktisch kein einheimisches Vorbild dafür, wie formell und inhaltlich ein Strafgesetzbuch aufgebaut werden soil. Besonders der erste Entwurf (1795) war dogmatisch noch sehr traditionstüchtig. Als Muster galten die österreichisch-deuschen Strafgesetze, die selbst bis hinein das 19. Jahrhundert noch nicht fiir wichtig hielten, allgemeine, substanzielle Regeln als selbstündiger Teil im Kodex zu behandeln. Solche Fragen konnten aber zur Aufklürungszeit und im 19. Jahrhundert weiter nicht mehr vermieden werden. Im ersten ungarischen Strafgesetzbuchentwurf (1795) hatten die Kodifikatoren die Methode genommen, als Prolog sog. Principia am vorne gestellt zu haben. So sind insgesamt in 23 Grundprinzipien die wichtigsten, allgemeinen Fragen behandelt — diese Lösung war dogmatisch etwas kaotisch, sie zeigt aber, was die Kodifikatoren als wichtigsten über die Strafrechtspflege denken. Der ndchste Entwurf (1830) versuchte den vorherigen reformieren, aktualisieren. Inzwischen sind aber mehr als drei Jahrzehnte abgelaufen, so besonders dogmatisch standen mehrere moderne Vorbilder vor Auge. Dieses operatum war also systematisch gesehen ein gelungenere Schöpfung; und auch inhaltlich war fortschrittlicher. Die Prinzipien wurden als aussergesetzlicher Korpus abgeschafft, tatsíichlich aber in den ersten Teil des Kodices hineingebaut. Das systematische Problem lag aber darin, dass sich dieser Teil (De Forma Procedurae) mit den Regeln des Verfahrens beschaftigt, so die allgemeinen Regein darin haben den Schein gemacht, dass sie nur prozessualen Charakter haben. Man kann zusammenfassend sagen, dass beide Entwürfe handelten die wichtigsten allgemeinrechtlichen, und zwar sowohl materiellrechtlichen wie auch verfahrensrechtlichen Regein. Es sind zu lesen die Maxime nullum crimen, nulla poena sine lege; die grundlegenden Gesichtspunkte der Beurteilung des Verbrechens und der Titer subjektiver und objektiver Hinsicht, wie: Vorsatz, Fahrlí;ssigkeit, Geltung, verminderte Schuldfáhigkeit, Tíiterschaft und Teilnahme, Notwehr und Notstand etc. Es ist eine sehr grosse Schade für die zeitgenössische ungarische Strafrechtspflege, dass keine von beiden Entwürfen geltendes Strafgesetz wurde. |
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Terjedelem/Fizikai jellemzők: | 9-24 |
ISSN: | 0324-6523 |