Büntetőjogi felelősség a magánjogiasodás útján? a mulasztás büntetendőségének normatív alapjáról a vezetői felelősség tükrében /

Der Beitrag beschäftigt sich mit der zur Unterlassungsstrafbarkeit erforderlichen normativen Voraussetzung. Die normative Seite der strafrechtlich relevanten Unterlassung ist immer eine Handlungspflicht, die aus einer Norm stammt. Wenn diese Handlungspflicht nicht in der Strafnorm explicit gegründet...

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Szerző: Molnár Erzsébet
Dokumentumtípus: Cikk
Megjelent: 2019
Sorozat:Acta Universitatis Szegediensis : forum : acta juridica et politica 9 No. 2
Kulcsszavak:Magánjog, Büntetőjog
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/68899
Leíró adatok
Tartalmi kivonat:Der Beitrag beschäftigt sich mit der zur Unterlassungsstrafbarkeit erforderlichen normativen Voraussetzung. Die normative Seite der strafrechtlich relevanten Unterlassung ist immer eine Handlungspflicht, die aus einer Norm stammt. Wenn diese Handlungspflicht nicht in der Strafnorm explicit gegründet ist, sondern aus einer außerstrafrechtlichen Norm stammt, spricht man über eine Garantenpflicht, die nach der herrschenden dogmatischen Ansicht eine Garantenstellung begründet. Der Beitrag befasst sich mit der dogmatischen Beurteilung der Garantenstellung des Unternehmensleiters für in seinem Unternehmentätige Mitarbeiter. Die erste Hauptfrage ist, ob der Unternehmensleiter anhand einer Garantenstellung wegen Beihilfe durch Unterlassen geahndet werden darf, wenn ein Mitarbeiter eine betriebsbezogene Straftat begeht. Die als Geschäftsherrenhaftung genannt Garantenstellung des Unternehmensleiters wird inhaltlich mithilfe den privatrechtlichen culpa in eligendo, istruendo et inspiciendo Verantwortungsformen geprüft. Bezüglich der Unterlassungsverantwortung des Unternehmensleiters beschäftigt sich der Beitrag tiefergehend mit der Tathandlung von zwei Anschlussdelikten, nach deren der Unternehmensleiter geahndet werden darf, wenn er die zu ihm gehörenden Aufsicht- oder Überwachungspflicht versäumt hat, und diese Unterlassung die Begehung bestimmte Straftat (Bestechung oder Finanzbetrug) durch einen Mitarbeiter ermöglich hat, oder durch die Pflichterfüllung des Unternehmensleiters hätte die Straftat verhindert können. Die speziellen Führungsverantwortungstatbestände (Abs. 4. und Abs. 5. § 293 ungStGB und § 397 ungStGB) erwarten keine subjektive Beziehung zwischen der Tathandlung und der durch Andere begangenen Straftat, also es fehlt die zur Beihilfe erforderliche Wissen über die Haupttatbegehung. Die Haupttat ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Die zweite Hauptfrage ist, ob die Straftatbestände mit dem Gesetzlichkeitsprinzip und dem Schuldprinzip geeignet sind, oder es handelt sich über bloße Zurechnungsnormen. Die objektive Verantwortung für die Handlung einem Andere ist fremd von dem traditionellen Strafrecht, anerkannt aber im privatrechtlichen Schuldrecht. Ist es möglich, dass die strafrechtliche Verantwortung auf einem Weg zu einem privatrechtlichen Charakter?
Terjedelem/Fizikai jellemzők:83-112
ISSN:2063-2525