A bizalmi vagyonkezelési titok büntetőjogi védelméről
Während des Inkrafttretens des neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches aus 2013 (uBGB) wurde ein neuer Vertragstyp im ungarischen Rechtsystem erschienen: der Treuhandvertrag. Der Treuhandvertrag begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem Treunehmer, gemäß dessen das Eigentumsr...
Elmentve itt :
Szerző: | |
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Dokumentumtípus: | Cikk |
Megjelent: |
2018
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Sorozat: | Acta Universitatis Szegediensis : forum : acta juridica et politica
8 No. 2 |
Kulcsszavak: | Vagyonkezelés, Magánjog, Büntető jogi védelem |
Tárgyszavak: | |
Online Access: | http://acta.bibl.u-szeged.hu/61951 |
Tartalmi kivonat: | Während des Inkrafttretens des neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches aus 2013 (uBGB) wurde ein neuer Vertragstyp im ungarischen Rechtsystem erschienen: der Treuhandvertrag. Der Treuhandvertrag begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem Treunehmer, gemäß dessen das Eigentumsrecht des dem Vertrag berührten Vermögens des Treugebers auf dem Treunehmer übertragen wird. Das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis ist gleichzeitig ein Vertrauensverhältnis auch, infolge dessen der Treunehmer gesetzlich verpflichtet ist, die aus dem Rechtsverhältnis stammenden Geheimnisse zu bewahren (§ 6:319 uBGB). Die Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit mit den Instrumenten des strafrechtlichen Geheimnisschutzes das Treuhandgeheimnis geschützt werden darf. Zur Stellungnahme in der Frage des strafrechtlichen Schutzes muss sich als Vorfrage mit dem zivilrechtlichen Schutz, bzw. mit der zivilrechtlichen dogmatischen Eingliederung des Treuhandgeheimnisses beschäftigen. Wenn festgestellt werden darf, dass der geprüfte Geheimnistyp zivilrechtlich als Privatgeheimnis geschützt werden kann, darf deren strafrechtlichen Schutz als Privatgeheimnis analysiert werden. Der strafrechtliche Geheimnisschutz fragmentarisch ist. Das bedeutet, dass der strafrechtliche Schutz bezüglich des Privatgeheimnissens im Vergleich zu dem privatrechtlichen Schutz besteht nur dann, wenn die strafrechtliche Tatbestandselemente, deren Existenz zur zivilrechtlichen Schutz nicht Voraussetzung ist, auch verwirklicht werden. Dementsprechend muss aus der Sicht des strafrechtlichen Schutzes des Treuhandgeheimnisses geprüft werden, was für eine Bedeutung der in dem Straftatbestand der Verletzung des Privatgeheimnisses festgelegte Kriterien zur Täterschaft hat. |
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Terjedelem/Fizikai jellemzők: | 213-226 |
ISSN: | 2063-2525 |