Jogtörténeti megjegyzések a Székely Mikó Kollégium státuszjogához

Es ist eine historische Tatsache, dass auch die ungarischen reformierten Kirchen – auf Grund einer massiven mittelalterlichen Tradition – in den 17–19. Jahrunderten eigene Schulen gegründet und funktionieren lassen haben. Das ’Eigentum’ (d.h. wer der Eigentümer eines Schulgebäude ist) als Frage kam...

Teljes leírás

Elmentve itt :
Bibliográfiai részletek
Szerző: Balogh Elemér
Dokumentumtípus: Cikk
Megjelent: Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Kar Szeged 2016
Sorozat:Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica 79
Kulcsszavak:Jogtörténet - magyar - Erdély, Iskolatörténet - Erdély - 19-20. sz., Sepsiszentgyörgy
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/53890
Leíró adatok
Tartalmi kivonat:Es ist eine historische Tatsache, dass auch die ungarischen reformierten Kirchen – auf Grund einer massiven mittelalterlichen Tradition – in den 17–19. Jahrunderten eigene Schulen gegründet und funktionieren lassen haben. Das ’Eigentum’ (d.h. wer der Eigentümer eines Schulgebäude ist) als Frage kam gar nicht in die Rede, sondern bloss die Autonomie der Schulen, gegenüber dem Staat. Begrifflich festzustellen, wer der Eigentümer einer Schule ist, wäre umso mehr anakronistisch gewesen, weil ein Bürgerliches Gesetzbuch existierte in Ungarn bis ja 1959 gar nicht! Das ganze ungarische Rechtswesen, vor allem die Rechtspraxis funktionierte auf der Tradition, und das bedeutete betreff. der Rechtsquellen das Gewohnheitsrecht. Als geltendes Recht waren ein Entwurf für das Bürgerliche Besetzbuch (1928), oder das österreichische ABGB. Das zeitgenössische ungarische Recht war zur Zeit also ein unkodifiziertes System, das vollständig auf einer traditionellen Rechtsauffassung ruhte. Für diese Rechtsidentität galt ein evidenter Faktum, eine Präsumtion, dass die Kirchen (unter denen selbstverständlich auch die reformierten Kirchen) im Lande über das Recht, Schulen zu gründen, folglich deren Gebäude als Eigentümen zu haben, verfügen. Anders formuliert: Die Kirchen hatten Schulen, und nicht umgekehrt. Das Verhältnis zwischen Kirche und derer Schule war von der Seite des weltlichen Rechts in Ungarn lange nicht definiert, weil die Rechtsordnung die innere Struktur der Kirchen weitgehend respektiert hatte, und es schien für überflüssig, innere Rechtsverhältnisse der Kirchen von der Seite des staatlichen Rechts zu bestimmen. Die Autonomie der Kirchen, die freie Bildung, das innehaben des Schulwesens (und als Teilfrage: Gebäude zum Funktionieren der Schulen zu haben), mit besonderer Rücksicht auf die reformierten Kirche gegenüber der katholischen, kaiserlich-königlichen Wien, waren Errungenschaften der ungarischen Religionsfreiheitskämpfen. Das Beginn der Grundbuchführung in Ungarn seit 1855 brachte zum Ausdruck die rechtliche Problematik des Verhältnisses Kirche und derer Schule. Da die kirchlichen Schulen in der allgemeinen, gesellschaftlichen Bildung Teil nahmen, so damit in Zusammenhang nicht selten eine staatliche Unterstützung genossen, es schien für nötig, ein Statusrecht zu deklarieren. Ein derartige Deklaration ist zwar nicht zustande gekommen, der Staat (= das Recht) hatte die kirchlichen Schulen trotzdem als relative unabhängige Institute betrachtet, die infolge dessen ein Status von öffentlichrechtlichem Charakter hatten. Die rechtliche Regelung der Position der Schulen innerhalb ihrer Kirchen wurde also bis hinein des 20. Jahrhunderts seitens des staatlichen Rechts nicht definiert, als ein ’innerer Status’, d.h eine immanente, relative Unabhängigkeit aber ständig anerkannt.
Terjedelem/Fizikai jellemzők:39-47
ISBN:978-963-306-479-5
ISSN:0324-6523