A választási bűncselekmények kodifikálása hazánban 1872-1880 /
Dogmatische Grundlagen: Die Wahlprüfung und das Wahlstrafrecht Fast allgemein ist in dem Gesetzesrecht und in der Literatur die Auffassung, die den Wahlungültigkeitsgrund in dem im Laufe der Wahlhandlung begangenen Wahlvergehen zu erkennen glaubt. Diese Meinung ist in zwei Formen zum Ausdruck gekomm...
Elmentve itt :
Szerző: | |
---|---|
Dokumentumtípus: | Cikk |
Megjelent: |
Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Kar
Szeged
2012
|
Sorozat: | Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica
74 |
Kulcsszavak: | Büntetőjog - magyar - 19. sz. |
Tárgyszavak: | |
Online Access: | http://acta.bibl.u-szeged.hu/29280 |
Tartalmi kivonat: | Dogmatische Grundlagen: Die Wahlprüfung und das Wahlstrafrecht Fast allgemein ist in dem Gesetzesrecht und in der Literatur die Auffassung, die den Wahlungültigkeitsgrund in dem im Laufe der Wahlhandlung begangenen Wahlvergehen zu erkennen glaubt. Diese Meinung ist in zwei Formen zum Ausdruck gekommen: der starreren Auffassung gemäß (nämlich der alten deutschen) kann die Gültigkeit der Wahl durch jene Beeinflussung, die keine strafbare Handlung darstellt, gar nicht beeinträchtigt werden, während nach der biegsameren englischen Auffassung neben den strafbaren corrupt practices auch einige nicht-verbrechensmässigen Tatbestände - die sogenannten illegal practices - als Ungültigkeitsgründe anzusehen sind. Das positive Recht der ungarischen Wahlgerichtsbarkeit [Wahlprüfung] hat auch - nach dem englischen Vorbild - zwischen dem Ungültigkeitsgrund und dem Wahlvergehen einen prinzipiellen Zusammenhang zustande gebracht, obgleich im Laufe der geschichtlichen Entwicklung auch der Gesetzgeber mehrfach selbst festgestellt hatte, dass die Ungültigkeit der Wahl wegen eines Ungültigkeitsgrundes und keinesfalls eines begangenen Wahlvergehens als solches eintritt, auch, wenn sie tatbestandsmässig übereinstimmen. Es ist [...] festzustellen, dass auch der [...] G. A. XXVI.: 1925 die Ungültigkeit der Wahl als eine sekundäre Folge des Wahlvergehens als solches betrachtet, da der § 100 Ziff. 2 und 3 für weitere Tatbestandsmomente der Handlungen, die die freie Ausübung des Wahlrechtes behindern oder den Wähler beeinflussen, das Verlangen aussprechen, dass diese durch das Wahlrechtsgesetz oder durch das Strafgesetzbuch als Verbrechen oder Vergehen erklärt werden sollen. Die praktisch ungünstige Folge dieser falschen Auffassung ist es, dass sie dem im Strafrecht zur Geltung kommenden Prinzip „nullum crimen sine lege" zufolge der Auferlegung einer Ungültigkeitssanktion ebenso im Wege steht, wie es in dem Strafrecht der Fall ist. Anderseits aber finden die vorteilhaften Prinzipien des Strafverfahrens - wie z. B. die Ofßzialität der Ungültigkeitsverfolgung - in der ungarischen Wahlgerichtsbarkeit [Wahlprüfung] gar keine Anwendung. Die richtige Auffassung also - nach welcher die Ungültigkeit der Wahl nicht durch das Wahlverbrechen, sondern durch den Ungültigkeitsgrund herbeigeführt wird, - eine Auffassung, der in den Reichstagsverhandlungen [vom ausgehenden 19. Jahrhundert] die Abgeordneten Teleszky, Issekutz und Pulszky, in der Literatur aber Polner und Goltner Ausdruck gegeben haben - konnte in dem ungarischen positiven Recht nicht zur Geltung kommen. (Denes Goltner, 1937) Inhalt 1. Über den verfassungsrechtlichen und den strafrechtlichen Schutz der Freiheit der Abgeordnetenwahlen. 2. Die Frage der gesetzlichen Regelung der Wahlmißbräuche unter den Legislaturperioden von 1861 und 1865-1868. 3. Die Frage des fehlenden Wahlstrafrechts in den Verhandlungen der ersten Fassung de Wahlrechtsnovelle im Abgeordnetenhaus am Ende der Legislaturperiode 1869-1872. 4. Die Gesetzesvorlage des Oppositionsführers Dániel Irányi „über die Bestrafung der Wahlmißbräuche" nach französischen Muster (Code penal electoral, 1852) vom März 1872. 5. Das Wahlstrafrecht in den Debatten der Wahlrechtsnovelle (GA XXXIII v. J. 1874) aus der Feder des Kodifikators Károly Csemegi. 6. Die Frage des Tatbestands der Anreizung (izgatás). 7. Die Frage der Tatbestände der Wahlkorruption (Wahlbestechung, „Speisung und Tränkung"). 8. Das Kapitel VIII (Über die Vergehen gegen das Wahlrecht der Staatsbürger) des Strafgesetzbuches (GA V v. J. 1878; Csemegi-Kodex). 9. Die Wahlbestechung und die Anreizung in der Debatte des Strafgesetzbuches. 10. Über den Einfluß des Wahlstrafrechts auf das materielle Wahlprüfungsrecht. |
---|---|
Terjedelem/Fizikai jellemzők: | 425-438 |
ISSN: | 0324-6523 |