Országgyűlési választókerületek a dualizmuskori Magyarországon
Das ungarische Wahlsystem in der Zeit vom Dualismus beinhaltete zahleiche innere Widersprüche und war außergewöhnlich kompliziert auch in der Hinsicht der Wahltechnik und des Verfassungsrechtes. Der interssanteste Teü dieses Wahlsystems war die Regelung der Wahlbezirke. Der 5. Gesetzartikel vom 1848...
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Szerző: | |
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Dokumentumtípus: | Cikk |
Megjelent: |
2002
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Sorozat: | Acta Universitatis Szegediensis : acta historica
114 |
Kulcsszavak: | Történelemtudomány, Magyarország történelme, Politikatörténet |
Online Access: | http://acta.bibl.u-szeged.hu/2908 |
Tartalmi kivonat: | Das ungarische Wahlsystem in der Zeit vom Dualismus beinhaltete zahleiche innere Widersprüche und war außergewöhnlich kompliziert auch in der Hinsicht der Wahltechnik und des Verfassungsrechtes. Der interssanteste Teü dieses Wahlsystems war die Regelung der Wahlbezirke. Der 5. Gesetzartikel vom 1848 in Siebenbürgen, dann der diesen ändernde 33. Gesetzartikel vom 1874 brachte ein Wahlsystem auf dem Grunde des prinzips der Volksvertretung in Ungarn zustande. Das öffentliche Rechtssystem, das die wichtigsten Akten des Wahlrechtsgesetzes, Wahlfahrensrechtes und der Wahlrechtsprechung enthält, berief sich auf die politischen Prinzipien des klassischen Liberalismus, und bautet sich meistens danach auf. Es umfangt auch das Verfassungsrecht der Nationalitäten, ihre eigentümliche politische Lage in Ungarn. Der 5. Paragraph des 5. Gesetzartikels weist am besten auf den Unterschied zwischen des feudalen Gesandten und bürgerlichen Repräsentanten hin. Er bestimmte auch die territorialen Fundamente der bürgerlichen Repräsentation. Diese rechtsgeschichtlichen Vorhergegangenen bildeten den Grund der Regelung der Wahlbezirke in der Zeit vom Dualismus.Über die Wahlen der Abgeordneten in Siebenbürgen verordnete der 2. Gesetzartikel.vom 1848. Auf der Spur der zulassenden Gesetzregelung ging die Aufteilung der siebenbürgischen Städte, Sitze und Munizipien in Wahlkreise schleppend vorwärts. Die zuständigen Wahlkomissionen haben sich oft zum Entschloß gebracht die zwei Abgeordneten der betroffenen Munizipien im gemeinsamen Wahlbezirk wählen zu müssen. Nach dem Ausgleich bildeten sich die Wahlbezirke immer noch in den siebenbürgischen Komitaten. Die territorial nicht getrennten seklerischen und sachsischen Sitze, sowie ein Teil der Städte wählten als Munizipien ihre Parlamentsabgeordneten. Die Debatten im Abgeordnetenhaus über die Gesetzvorlagen vom Wahlbezirk zeigten die wichtigsten praktischen und politischen Gesichtspunkte im Bezug auf die Einteilung der Wahlbezirke in Ungarn. |
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Terjedelem/Fizikai jellemzők: | 59-82 |
ISSN: | 0324-6965 |