A magyar büntetőtörvény-tervezetek szerkezeti fejlődése

Im Rechtsdenken des Mittelalters gait das Strafrecht nicht als eine Sache, die tauglich and würdig ist, sie wissenschaftlich zu studieren. Für den damaligen Staat, bzw. für die Gesellschaft war nur wichtig, dass die Missetter unbedingt bestraft werden sollen (ne crimina remaneant impunita). Das bede...

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Szerző: Balogh Elemér
Dokumentumtípus: Cikk
Megjelent: Szegedi Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Karának tudományos bizottsága Szeged 2004
Sorozat:Acta Universitatis Szegediensis : acta juridica et politica 64 No. 1-28
Kulcsszavak:Büntetőjog - magyar
Tárgyszavak:
Online Access:http://acta.bibl.u-szeged.hu/7168
Leíró adatok
Tartalmi kivonat:Im Rechtsdenken des Mittelalters gait das Strafrecht nicht als eine Sache, die tauglich and würdig ist, sie wissenschaftlich zu studieren. Für den damaligen Staat, bzw. für die Gesellschaft war nur wichtig, dass die Missetter unbedingt bestraft werden sollen (ne crimina remaneant impunita). Das bedeutendste ungarische Rechtsbuch von Werbőczy (Tripartitum, 1514) hatte die Handlungen nach den Bestrafungsarten in Gruppen eingeteilt. Solche Grupppen waren etwa Treulosigkeit (nota infidelitatis), Gewalttaten (actus maioris vel minoris potentiae), Ehrlosigkeit (infamia) etc. In all diesen Gruppen fanden sich ? bei ganz verschiedenen Tatbestnden ? gleiche Sanktionen, z. B. im Falle der Treulosigkeit Enthauptung and Vermögensverlust. Der absolutistische Staat in der Neuzeit war gesichtlich der Kriminalistik derselben Meinung, der bestrebte sogar auch mit Hilfe von Strafgesetzen dieses Ziel zu erreichen. Die Strafrechtswissenschaft im modernen Sinne ist eine Errungenschaft der neuzeitlichen europischen Rechtsentwicklung. Zur Strukturierung des Strafrechts gab auch die justinianische Kodifikation kein fertiges Vorbild. Das im Mittelalter mehr nach Süd-Europa orientierte ungarische Rechtsleben geriet im Rahmen der Habsburger-Monarchie unter den weitgehénden Einfluss dieses Rechtskreises. Die neuzeitliche deutsche Strafrechtswissenschaft hat die Dogmatik des Strafrechts entwickelt, die auch Ungarn weitgehend adaptiert hatte. Um ein selbstandiges ungarisches Strafgesetz zu schaffen, hatte der ungarische Reichstag 1712 den Entwurf eines Professors der Rechte von der Universitat zu Tyrnau diskutiert and nach den überlieferten Akten auch akzeptiert; aus dem Vorschlag wurde trotzdem kein Gesetz. Die Dogmatik dieses Entwurfes war völlig gleich mit seinem österreichischen Vorbild der Ferdinandea (1656), es gibt aber eine Reihe von selbstándigen Lösungen, die zeigen, dass der Autor (Bencsik, Mihály) die zeitgenössische Gerichtspraxis and das allgemeine ungarische Gewohnheitsrecht bevorzugte. Das wichtigtste Merkmal dieser Dogmatik war es, dass die Gesetze in zwei Teilen eingeteilt waren: Der erste Teil behandelte das Strafverfahren, der zweite das materielle Recht. Es fehlten noch die sog. allgemeinen Teile. Durch dieselbe Charakteristik waren die nachsten Entwürfe (1795, 1830) gekennzeichnet. Der bis heute ziemlich vernachlássigte Strafgesetzentwurf von 1829/30 hatte aber eine wesentliche Neuerung gehabt: Der bestand náhmlich aus drei Teilen (De forma Procedurae, De delictis eorumque poenis, De delictis politicis), wobei der dritte beinhaltete die Übertretungen. Im System des Werks ist also eine interressante Mischung alter und neuer Dogmatik wahrzunehmen. Auf der einen Seite sieht man die veraltete Lösung (Verfahrensrecht und materielles Recht sind im denselben Gessetz, und zwar in dieser Reihenfolge), auf der anderen Seite erscheint die trichotomische Aufteilung strafbarer Handlungen nach dem Muster etwa des Code Penal, mindestens soweit, dass auch die sog. Übetretungen inkorporiert werden. In der ungarischen Strasfrechtsgeschichte findet sich das als erstes Beispiel zur Kodifizierung der Übertretungen. Eine hnliche Lösung (materielles Recht, Übertretungen, Verfahrensrecht) hatte auch der Entwurf von Gál László in Siebenbürgen entwickelt. Dieses Werk ist auch davon bemerkenswert, weil es der erste in ungarischer Sprache gefasste Strafgesetzentwurf ist. Unter den ungarischen Strafgesetzentwürfen, die nicht auf Gesetzeskraft erhöht wurden, hatte die entwickelste Dogmatik der Vorschlag von 1843. Dabei sind in drei unabhángigen Gesetzesvorschlágen das Kodifikationsprogramm formuliert worden, námlich: materielles Recht, Verfahrensrecht und Vollstreckungsrecht. Der materiwellrechtliche Vorschlag wáhlt das bichotome System, d.h. die strafbaren Handlungen sind in zwei Gruppen eingegliedert worden: Verbrechen und Übertretungen, wobei die letzteren nicht in diesen Gesetzen geregelt sind. Der materiellrechtliche Vorschlag wurde in zwei Abschnitte eingeteilt: Allgemeine und besondere Bestimmungen der Verbrechen.
Terjedelem/Fizikai jellemzők:25-39
ISSN:0324-6523